Generelle Billigkeitsentscheidung zur Erschließungsbeitragssatzung<
Die Gemeindevertretung soll beschließen, §2 der Erschließungsbeitragssatzung um einen Absatz mit folgendem Inhalt zu ergänzen:
„Nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für die Umverlegung von Leitungen der Versorgungsmedien (Wasser, Abwasser, Telefon, DSL-Kabel, Gas, Elektroenergie sowie Beleuchtung)soweit diese bereits hergestellt waren. Ebenso nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand gehört die reine Umsetzung bestehender Straßenleuchten.“
In der Antragsbegründung wird hervorgehoben, dass die Belastungen der Bürger mit der Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung beim Straßenbau deutlich angestiegen sind.
Bei der Erschließung von Neubaugebieten ist der normale Ablauf der, dass die Medienerschließung der Grundstücke vor dem eigentlichen Straßenbau erfolgt und sich diese gesamtplanerisch in den Straßenbau einordnet.
Bei der straßenbaumäßigen Erschließung von seit Jahrzehnten bestehenden Straßen ist oftmals eine solche gesamtplanerische Einordnung der Medienleitungen in den Straßenbau nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass nach dem Beitritt zum Bundesgebiet viele Versorgungsleitungen ohne Vorgaben durch die Gemeindeverwaltung durch die Medienträger bzw. von ihnen beauftragte Betriebe irgendwie, teilweise entgegen den geltenden Vorschriften verlegt wurden. Deshalb ist es mitunter notwendig, Medienleitungen um zu verlegen.
Der Mangel, dass den Medienträgern bei ihrer Leitungsverlegung keine Trassen vorgegeben wurden, die sich planerisch in einen beabsichtigten Straßenbau einordnen, kann und darf nicht zu Lasten der Bürger gehen. Deshalb und weil die Grundstücke bereits medienmäßig erschlossen sind, sollten diese Aufwendungen nicht in die umlagefähigen Erschließungskosten aufgenommen werden.